Satzung für den Zweigverein

Schwimmsportclub im TuS Mayen e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck und Struktur des Vereins

1.
Der Verein führt den Namen „Zweigverein Schwimmen e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V..“ Er ist Mitglied des Schwimmverbandes Rheinland e.V.. Er hat seinen Sitz in Mayen und soll in das Vereinsregister Amtsgericht Andernach eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist den Schwimmsport nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit zu fördern, insbesondere auch in Bezug auf den Jugendschwimmsport (Teilnahme an Meisterschaften, Wettkämpfen, Training, etc.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Der Verein ist aktives Mitglied des Vereinsverbandes Turn- und Sportverein  Mayen 1886/1914 e.V.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Wer die Mitgliedschaft im Verein erwirbt, ist zugleich Mitglied des Gesamtvereins TuS Mayen 1886/1914 e.V.

3.
Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich der/die Antragsteller/in einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Daten in die „EDV-Vereinsmitgliederverwaltung“ erfasst und gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins genutzt und unterliegen der Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

4.
Wer sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, kann auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ (in Worten: drei/viertel) der anwesenden Stimmberechtigten zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur in derselben Weise entzogen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt,
- Tod,
- Ausschluss,
- Auflösung des Vereins.

2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

3.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und grob
unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlung.


§ 4 Beiträge

1.
Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen teilweise erlassen oder stunden.

3.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages darf nicht unter dem vom Landessportbund beschlossenen Mindestbeitrag liegen.


§ 5 Rechte der Mitglieder

1.
Volljährige Mitglieder können zu Mitgliedern des Vorstands gewählt bzw. berufen werden. Vom vollendeten 16. Lebensjahr an können Mitglieder als Delegierte zum Gesamtverein das Wort ergreifen, Anträge stellen und abstimmen.

2.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 6 Maßregeln

1.
Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder Anordnungen der Organe des Vereins oder des Gesamtvereins verstoßen oder sich außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhalten, können, nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen mit folgenden Maßregeln vom Vorstand bedacht werden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder der
Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein

Handelt es sich um ein Vorstandsmitglied, so ist der Gesamtvorstand des Gesamtvereins für die Maßregelung zuständig (vgl. § 6 der Gesamtvereinssatzung), die entsprechende Maßnahme zu treffen.

2.
Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 (in Worten: zwei/drittel) der Gesamtvereinsvorstandsmitglieder.

3.
Diese Maßregelungen sind mit Begründung sowie Rechtsbehelfsbelehrung per Einschreiben auszusprechen.



§ 7 Rechtsbehelf

Gegen Maßregelungen gem. § 6 ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Maßregelung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig, im Fall des Ausschlusses die ordentliche Delegiertenversammlung.

In den Fällen des § 6 Buchstaben b) und c) bleibt trotz des Einspruchs das Verbot bzw. der Ausschluss wirksam, bis über den Einspruch entschieden ist.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.

3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im „Wochenspiegel Mayen“. Mitglieder, die diese Zeitung nicht erhalten, müssen schriftlich eingeladen werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.

4.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes (nur bei Wahl),
d) Wahlen des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

a) ¼  (in Worten: ein/viertel) der Mitglieder dies beim Vorstand   beantragt,
b) auf Beschluss des Vorstandes.

6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

7.
Entscheidungen werden, soweit nicht anders geregelt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen: Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn 10 von 100 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 (in Worten: zwei/drittel) der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

8.
Anträge, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, dürfen nur beraten und beschieden werden, wenn sie von 2/3 ( in Worten: zwei/drittel) der erschienenen Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Absetzung von Tagesordnungspunkten bedarf derselben Mehrheit. Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit.


§ 10 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der ersten Schatzmeister/in
d) dem/der Jugendleiter/in

sowie bei Bedarf bis zu fünf Beisitzern.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Personen a - d) zusammen.

2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in, wobei nur jeweils zwei von ihnen gemeinsam den Verein vertreten können. Im Innenverhältnis besteht die Vertretungsbefugnis nach Satz 1 für die/den 2. Vorsitzenden (nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden) und für die/den Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

3.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer befristet sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

Treten Mitglieder des Vorstands zurück, so ist die Wahl von Nachfolgern für den Rest der Amtszeit nur erforderlich, wenn der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist (einfache Mehrheit). Ansonsten kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl Ersatzmitglieder berufen.


4.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:

a) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
b) die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
c) die Vorbereitung und Ausführungen der Beschlüsse der Organe
d) alle Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht unerledigt bleiben
können, die Mitgliederversammlung ist umfassend zu unterrichten.


5.
Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstands. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse fördert oder aber es von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefordert wird.

6.
Der  geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 11 Jugend im Verein

1.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel.


§ 12 Protokollierung und Beschlüsse

Mitgliederversammlungen, Jugendversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von der/dem Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist von der jeweiligen nächsten Versammlung zu genehmigen.


§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein; sie haben bei der Wahl der Kassenprüfer kein Stimmrecht.


§ 14 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ (in Worten: drei/viertel) aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von 1/3 (in Worten: ein/drittel) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt wird.

3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ (in Worten: drei/viertel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, wird eine zweite Versammlung einberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾  (in Worten: drei/viertel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.


4.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 1 fällt sein Gesamtvermögen an den gemeinnützigen Vereinsverband Turn- und Sportverein Mayen 1886/1914 e.V. zu mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden. Sollte der  Vereinsverband bereits aufgelöst sein oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Stadt Mayen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Mayen verwandt wird.

§ 15 Salvatorische Klausel

Soweit die vorliegende Satzung im Widerspruch zu der Satzung des Gesamtvereins stehen sollte, gehen die Bestimmungen des Gesamtvereins vor.

Mayen, den 26.04.2006



Christian Weiler
1. Vorsitzender